Allgemeine Geschäftsbedinnungen

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit Käufern, die zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis gehören.Durch Erteilung des ersten Auftrages werden sie Bestandteil auch aller zukünftigen Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen unserer Mitarbeiter und Vertreter sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

 

II. Angebot und Abschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Muster, Proben, Analysendaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die bei unseren Lieferungen und Leistungen gegebene Schutzrechtslage. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.Alle unsere Waren und Dienstleistungen sind Sonderwaren/Sonderleistungen, Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

III. Preisstellung und Zahlung

 

Soweit der Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir bei Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten zu einer angemessenen Erhöhung berechtigt.Zahlungsbedingungen: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.Soweit wir Wechsel und Schecks annehmen, geschieht dies nur zahlungshalber und vorbehaltlicher Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen und sonstigen Kosten durch den Käufer. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn die Beträge auf einem unserer Konten endgültig verfügbar sind; sie werden auf unsere Forderungen nach Maßgabe von §§366 II, 367 I  BGB verrechnet.Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehalts- und Leistungsverweigerungsrechte des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die Erhöhung oder die Neueinführung von Steuern, Gebühren, Zöllen und ähnlichen Abgaben, die unsere Herstellungs- und Transportkosten beeinflussen, berechtigen uns zu einer angemessenen Anhebung des Preises.


IV. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel

 

Zahlungsverzug des Käufers tritt ohne Mahnung bei Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers haben wir, unbeschadet weitere Absprachen, Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie auf  Ersatz der Mahn- und Inkassokosten. Wir haben außerdem das Recht, weitere Lieferungen zurückzubehalten, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung aller Lieferungen oder Vorkasse zu verlangen.Die genannten Rechte haben wir auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die von uns bei Auftragsbestätigung vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

 

V. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzögerungen

 

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei allen Aufträgen behalten wir uns eine bei Preisstellung zu berücksichtigende Mehr- oder Minderlieferung zu 10% der verkauften Menge vor. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung.
2. Angaben über Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware bis zum Ablauf der Frist abgesandt oder die Versandbereitschaft  mitgeteilt haben.
3. Streiks, Nichtbelieferung durch Lieferanten und sonstige Umstände, die nicht allein von unserer Entscheidung abhängen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung, soweit sie auf die Bereitstellung oder Ablieferung der Ware nicht unerheblichen Einfluß haben. Dies gilt auch dann, wenn wir uns in Verzug befinden. Verzögern solche Umstände die Lieferung um mehr als 6 Monate, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Über erhebliche Störungen und deren voraussichtlicher Dauer werden wir den Käufer unterrichten. Durch die vorgenannten Umstände entstehen den Mehrkosten trägt der Käufer,  soweit uns kein Verschulden trifft. Beide Teile sind berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, wenn der Käufer zur Übernahme solcher Mehrkosten nicht bereit ist.
4. Fallen unsere Bezugsquellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs aufzuteilen.
5. Bei Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.
6. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erfolgt Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
7. Alle unsere Waren und Dienstleistungen sind Sonderwaren/Sonderleistungen, Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

VI. Versand und Gefahrtragung

 

1. Der Versand erfolgt  auf Rechnung des Käufers. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Erfolgt die Lieferung frachtfrei, so trägt der Käufer die Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche, durch nach Vertragsabschluß eingetretene Frachterhöhung und durch von uns nicht zu vertretende Versanderschwerungen entstehen.
3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns vor. Rollgeld am Empfangsort trägt der Käufer.
4. Nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5. Durch Transportstörungen verzögerte Anlieferung gibt dem Käufer kein Rücktrittsrecht.
6. Transportversicherungen schließen wir für Rechnung des Käufers unter der Voraussetzung ab, daß dieser uns rechtzeitig vor Versendung schriftlich darum ersucht.

 

VII. Beanstandungen und Gewährleistung

 

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Beanstandungen hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit unverzüglich anzuzeigen. Gewährleistungsanprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer offene Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware und vor Weiterverkauf/Verwendung der Ware und verdeckte Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen rügt. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu sofortiger Nachprüfung der Beanstandung zu geben. Soweit möglich, ist die beanstandete Ware in der ursprünglichen Versandverpackungen zu belassen.
2. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten nach Lieferung.                                            
3. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmen zu wahren. Äußerlich erkennbare Schäden wird sich der Käufer auch im eigenen Interesse, von Transportführern bescheinigen lassen. Beanstandete Ware darf nur nach unserer ausdrücklichen Einwilligung an uns zurückgesandt werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Wahl umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlaß einräumen. Ist im Falle eines Umtausches auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

 

VIII. Anwendungstechnische Hinweise

 

Anwendungstechnische Hinweise geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen; sie sind unverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Ware ist der Käufer verantwortlich. Sollte gleichwohl im Hinblick auf anwendungstechnische Hinweise eine Haftung des Verkäufers in Betracht kommen, so beschränkt sie sich auf den Wert der von uns gelieferten Waren.

 

IX. Haftung

 

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklichen erwähnten Ansprüche einschließlich von Schadenersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Unbeschadet der vorstehenden Vereinbarungen haften wir nur bis zur Höhe des Warenwertes.

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer zustehen. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bleibt die Ware bis zu deren rechtlich gesicherten Einlösung unser Eigentum.
2. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum an der neuen Sache. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt, ohne uns zu verpflichten,  für uns. Die neue Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
4. Der Verkäufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetreten Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Verkauft der Käufer die Vorbehaltsrechte, ohne oder nach Bearbeitung, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
5. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hatte der Käufer uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt.
7. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Erziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
8. Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Kenzingen, Gerichtsstand ist Kenzingen oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
2. Verträge mit dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

XII. Wirksamkeitsklausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt. Beide Teile werden unwirksame Teile durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.